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Budget Royals




Impressum


Angaben gemäß § 5 TMG:


Come To Stay Operation and Consulting GmbH (HRB 302365)

Best Travel Hotel Operation and Consulting GmbH (HRB 289599)

Joyn To Stay Operation and Consulting GmbH (HRB 302367)

Carpe Diem Stay Hospitality Betriebs GmbH (HRB 106978)



Oskar-Maria-Graf-Ring 19

81737 München

Deutschland


Vertreten durch:

Cavit Muhtar


Kontakt:

 cm@roomingtons-hotels.com


Registereintrag Handelsregister
Amtsgericht München




AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ÜBERNACHTUNGEN (Stand 09/2016)


I. GELTUNGSBEREICH

Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Hotel­zim­mern zur Beher­ber­gung, sowie alle für den Kunden/Gast erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Hotels (im wei­te­ren „Hotel“ genannt).
Die Unter- oder Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Zim­mer sowie deren Nut­zung zu ande­ren als Beher­ber­gungs­zwe­cken bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Hotels, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbe­dun­gen wird, soweit der Kun­de nicht Ver­brau­cher ist. Für Reisebüros/Agenturen (Wei­ter­ver­mitt­lung) gilt daher, dass sowohl der Ver­kauf mit dem Hotel vor­ab zu ver­ein­ba­ren ist und bei schrift­lich bestä­tig­ter Ver­mitt­lung unver­züg­lich dem Hotel die jewei­li­gen Gäs­te mit voll­stän­di­gem Namen, Adres­se und Ansprech­per­son mit­zu­tei­len sind.
Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den fin­den nur Anwen­dung, wenn dies vor­her aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.

II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER; VERJÄHRUNG

Der Ver­trag kommt durch die Annah­me des Antrags des Kun­den durch das Hotel zustan­de. Dem Hotel steht es frei, die Zim­mer­bu­chung schrift­lich zu bestä­ti­gen.
Ver­trags­part­ner sind das Hotel und der Kunde/Gast. Hat ein Drit­ter für den Kunden/Gast bestellt, haf­tet er dem Hotel gegen­über zusam­men mit dem Kunden/Gast als Gesamt­schuld­ner für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Hotel­auf­nah­me­ver­trag, sofern dem Hotel eine ent­spre­chen­de Erklä­rung des Drit­ten vor­liegt.
Alle Ansprü­che gegen das Hotel ver­jäh­ren grund­sätz­lich in einem Jahr ab dem Beginn der gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist. Schadensersatz-ansprüche ver­jäh­ren kennt­nis­un­ab­hän­gig in fünf Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­ver­kür­zun­gen gel­ten nicht bei Ansprü­chen, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beruhen.

III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

Das Hotel ist ver­pflich­tet, die vom Kun­den gebuch­ten Zim­mer bereit­zu­hal­ten und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen.
Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die für die Zim­mer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten bzw. gel­ten­den Prei­se des Hotels zu zah­len. Dies gilt auch für vom Kun­den ver­an­lass­te Leis­tun­gen und Aus­la­gen des Hotels an Drit­te. Die ver­ein­bar­ten Prei­se schlie­ßen die jewei­li­ge gesetz­li­che Umsatz­steu­er ein. Nach­träg­li­che, gesetz­li­che Steu­er­ver­än­de­run­gen wer­den auf den ver­ein­bar­ten Preis ange­passt.
Das Hotel kann sei­ne Zustim­mung zu einer vom Kun­den gewünsch­ten nach­träg­li­chen Ver­rin­ge­rung der Anzahl der gebuch­ten Zim­mer, der Leis­tung des Hotels oder der Auf­ent­halts­dau­er des Kun­den davon abhän­gig machen, dass sich der Preis für die Zim­mer und/oder für die sons­ti­gen Leis­tun­gen des Hotels erhöht. Jeden­falls müs­sen alle ver­trag­li­chen Ände­run­gen zwin­gend schrift­lich fixiert wer­den. Münd­li­che Abre­den sind nicht wirk­sam.
Rech­nun­gen des Hotels ohne Fäl­lig­keits­da­tum sind bin­nen 10 Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zahl­bar. Das Hotel kann vom Kun­den jeder­zeit die unver­züg­li­che Zah­lung fäl­li­ger For­de­run­gen ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug ist das Hotel berech­tigt, Zin­sen in Höhe von 9% bzw., bei Rechts­ge­schäf­ten an denen ein Ver­brau­cher betei­ligt ist, 5% über dem Basis­zins­satz zu ver­lan­gen.
Dem Hotel bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vor­be­hal­ten.
Das Hotel ist berech­tigt, bei Ver­trags­schluss vom Kun­den eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und die Zah­lungs­ter­mi­ne kön­nen im Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Bei Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen für Pau­schal­rei­sen blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen unbe­rührt.
In begrün­de­ten Fäl­len, z.B. bei Zah­lungs­rück­stand des Kun­den, ist das Hotel berech­tigt, auch nach Ver­trags­schluss bis zu Beginn des Auf­ent­hal­tes des Kun­den eine Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sin­ne vor­ste­hen­der III Nr. 5 oder eine Anhe­bung der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung bis zur vol­len ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.
Das Hotel ist fer­ner berech­tigt, zu Beginn und wäh­rend des Auf­ent­hal­tes des Kun­den von die­sem eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sin­ne vor­ste­hen­der III Nr. 6 für bestehen­de und künf­ti­ge For­de­run­gen aus dem Ver­trag zu ver­lan­gen, soweit eine sol­che nicht bereits gemäß vor­ste­hen­der Num­mern III 5 oder 6 geleis­tet wur­de.
Der Kun­de kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­ti­gen For­de­rung gegen­über einer For­de­rung des Hotels auf­rech­nen, min­dern oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht ausüben.

IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN (I. E. ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/ NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW)

Ein Rück­tritt des Kun­den von dem mit dem Hotel geschlos­se­nen Ver­trag bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Hotels. Erfolgt die­se nicht, so ist der ver­ein­bar­te Preis aus dem Ver­trag auch dann zu zah­len, wenn der Kun­de ver­trag­li­che Leis­tun­gen nicht in Anspruch nimmt. In die­sem Fall wird die ent­spre­chen­de Rech­nung mit Aus­weis von Umsatz­steu­er erteilt. Wird eine schrift­li­che Zustim­mung zum Rück­tritt des Kun­den vom Hotel unter der Vor­aus­set­zung erteilt, dass der Kun­de für die nicht in Anspruch genom­me­nen Zim­mer Scha­dens­er­satz zu leis­ten hat, so wird die ent­spre­chen­de Rech­nung ohne Aus­weis von Umsatz­steu­er erteilt. Dies gilt vor­be­halt­lich einer Ände­rung der Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen der Finanz­be­hör­den. Bei Nichtin­an­spruch­nah­me der Leis­tun­gen des Hotels wer­den 90% des ver­ein­bar­ten Logis­an­teils ange­rech­net für alle Buchun­gen bis zu 10 Zim­mern. Die Rege­lun­gen des vor­ste­hen­den Absat­zes gel­ten nicht bei Ver­let­zung der Ver­pflich­tung des Hotels zur Rück­sicht­nah­me auf Rech­te, Rechts­gü­ter und Inter­es­sen des Kun­den, wenn die­sem dadurch ein Fest­hal­ten am Ver­trag nicht mehr zuzu­mu­ten ist, oder ein sons­ti­ges gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Rück­tritts­recht zusteht.
Sofern zwi­schen dem Hotel und dem Kun­den ein Ter­min zum Rück­tritt vom Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart wur­de, kann der Kun­de bis dahin vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Hotels aus­zu­lö­sen. Das Rück­tritts­recht des Kun­den erlischt, wenn er nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min sein Recht zum Rück­tritt schrift­lich gegen­über dem Hotel aus­übt, sofern nicht ein Fall des Rück­tritts gemäß Klau­sel IV. Zif­fer 1 Satz 7 vor­liegt.
Fol­gen­de Staf­fe­lung ist für den Rück­tritt durch den Kun­den fest­ge­legt:
Die­se Rege­lung gilt für Reser­vie­run­gen ab 10 Zim­mern, Buchun­gen bis 5 Zim­mer sind bis 3 Tage vor Anrei­se kos­ten­frei stor­nier­bar. Buchun­gen mit weni­ger Zim­mern ver­ste­hen sich als Ein­zel­bu­chun­gen.
a. Buchun­gen bis 20 Zim­mer: bis zu 40 Tage vor Anrei­se kos­ten­frei, von 39 – 15 Tage 50% des Zim­mer­prei­ses, von 14 – 3 Tage 80% des Zim­mer­prei­ses, danach 100%.
b. Buchun­gen ab 21 Zim­mern: bis zu 60 Tage vor Anrei­se kos­ten­frei, von 59 – 25 Tage 50% des Zim­mer­prei­ses, von 24 – 3 Tage 80% des Zim­mer­prei­ses, danach 100%.
Als Zeit­punkt der Anrei­se ist der Anrei­se­tag, 18 Uhr Orts­zeit des Hotels zu sehen. Die Berech­nung der Stor­nie­rungs­ge­büh­ren erfolgt jeweils abzüg­lich des ver­ein­bar­ten Früh­stücks­an­tei­les.
Bei vom Kun­den nicht in Anspruch genom­me­nen Zim­mern hat das Hotel die erspar­ten Auf­wen­dun­gen anzu­rech­nen. Das Hotel kann die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ver­lan­gen und den Abzug für erspar­te Auf­wen­dun­gen des Hotels pau­scha­lie­ren. Der Kun­de ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, die unter Klau­sel IV, Zif­fer 1 und 3 genann­ten Gebüh­ren zu zah­len. Dem Kun­den steht der Nach­weis frei, dass der vor­ge­nann­te Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.

V. RÜCKTRITT DES HOTELS

Sofern schrift­lich ver­ein­bart wur­de, dass der Kun­de inner­halb einer bestimm­ten Frist kos­ten­frei vom Ver­trag zurück tre­ten kann, ist das Hotel in die­sem Zeit­raum sei­ner­seits berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Kun­den nach den ver­trag­lich gebuch­ten Zim­mern vor­lie­gen und der Kun­de auf Rück­fra­ge des Hotels auf sein Recht zum Rück­tritt nicht ver­zich­tet.
Wird eine ver­ein­bar­te oder oben gemäß Zif­fer III Num­mern 6 und/oder 7 ver­lang­te Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung nicht geleis­tet, so ist das Hotel eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt.
Fer­ner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, bei­spiels­wei­se falls
· höhe­re Gewalt oder ande­re vom Hotel nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen;
· Zim­mer unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Anga­be wesent­li­cher Tat­sa­chen, z.B. in der Per­son des Kun­den oder des Zwecks sei­nes Auf­ent­hal­tes, gebucht wer­den;
· das Hotel begrün­de­ten Anlass zu der Annah­me hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Hotel­leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Hotels zuzu­rech­nen ist.
· ein Ver­stoß gegen oben I. Zif­fer 2 vor­liegt.
Bei berech­tig­tem Rück­tritt des Hotels ent­steht kein Anspruch des Kun­den auf Schadensersatz.

VI. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE

Der Kun­de erwirbt kei­nen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimm­ter Zim­mer.
Gebuch­te Zim­mer ste­hen dem Kun­den ab 15.00 Uhr des ver­ein­bar­ten Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf frü­he­re Bereit­stel­lung.
Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Zim­mer dem Hotel spä­tes­tens um 12.00 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stel­len. Danach kann das Hotel auf­grund der ver­spä­te­ten Räu­mung des Zim­mers für des­sen ver­trags­über­schrei­ten­de Nut­zung bis 18.00 Uhr 50% des vol­len Logi­s­prei­ses (Lis­ten­prei­ses) in Rech­nung stel­len, ab 18.00 Uhr 100%. Ver­trag­li­che Ansprü­che des Kun­den wer­den hier­durch nicht begrün­det. Ihm steht es frei, nach­zu­wei­sen, dass dem Hotel kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Anspruch auf Nut­zungs­ent­gelt ent­stan­den ist.

VII. HAFTUNG DES HOTELS

Das Hotel haf­tet mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns für sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag. Ansprü­che des Kun­den auf Scha­dens­er­satz sind aus­ge­schlos­sen. Hier­von aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wenn das Hotel die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat, und sons­ti­ge Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beru­hen. Einer Pflicht­ver­let­zung des Hotels steht die eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich. Soll­ten Stö­run­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen des Hotels auf­tre­ten, wird das Hotel bei Kennt­nis oder auf unver­züg­li­che Rüge des Kun­den bemüht sein, für Abhil­fe zu sor­gen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, das ihm Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um die Stö­rung zu behe­ben und einen mög­li­chen Scha­den gering zu hal­ten.
Mit­ge­führ­te Ausstellungs- oder sons­ti­ge, auch per­sön­li­che Gegen­stän­de befin­den sich auf Gefahr des Kun­den in den Ver­an­stal­tungs­räu­men bzw. im Hotel. Das Hotel über­nimmt für Ver­lust, Unter­gang oder Beschä­di­gung kei­ne Haf­tung, auch nicht für Ver­mö­gens­schä­den, außer bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz des Hotels. Hier­von aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit.
Für ein­ge­brach­te Sachen haf­tet das Hotel dem Kun­den nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, das ist bis zum Hun­dert­fa­chen des Zim­mer­prei­ses, höchs­tens € 3.500,-, sowie für Geld, Wert­pa­pie­re und Kost­bar­kei­ten bis zu € 800,-. Geld, Wert­pa­pie­re und Kost­bar­kei­ten kön­nen bis zu einem Höchst­wert von € 7.500,- im Hotel- oder Zim­mer­safe auf­be­wahrt wer­den. Das Hotel emp­fiehlt, von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch zu machen.
Soweit dem Kun­den ein Stell­platz in der Hotel­ga­ra­ge oder auf einem Hotel­park­platz, auch gegen Ent­gelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Hotel­grund­stück abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhal­te haf­tet das Hotel nicht, außer bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Dies gilt auch für Erfül­lungs­ge­hil­fen des Hotels. Vor­ste­hen­de Zif­fer 1 Satz 2 bis 4 gilt ent­spre­chend.
Die Benut­zung der Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen (Sau­na, Schwimm­bad, Fit­ness­raum und sons­ti­ge Frei­zeit­ein­rich­tun­gen) und des Gar­tens erfolgt auf eige­ne Gefahr des Gas­tes. Beson­ders in die­sem Zusam­men­hang haf­ten die Eltern für ihre Kin­der.
Weck­auf­trä­ge wer­den vom Hotel mit größ­ter Sorg­falt aus­ge­führt. Nach­rich­ten, Post und Waren­sen­dun­gen für die Gäs­te wer­den mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel über­nimmt die Zustel­lung, Auf­be­wah­rung und – auf Wunsch – gegen Ent­gelt die Nach­sen­dung der­sel­ben. Vor­ste­hen­de Zif­fer 1 Satz 2 bis 4 gilt ent­spre­chend.
Das Hotel über­nimmt kei­ne Haf­tung für Leis­tun­gen, wel­che inner­halb des Hotel­auf­ent­halts von Drit­ten Leis­tungs­trä­gern (wie z.B. Packa­geleis­tun­gen wie Hafen­rund­fahrt, Muse­ums­ein­tritt, usw.) ange­bo­ten werden.

VIII. URHEBERRECHTE, NAMENSRECHTE

Namen, Bil­der, Infor­ma­tio­nen, Prei­se, geschütz­te Marken- und Waren­zei­chen, die Fir­ma oder Logos des Hotels oder eines Drit­ten dür­fen von einem Ver­trags­part­ner nur dann ver­wen­det wer­den, wenn dem Part­ner die schrift­li­che Zustim­mung des Hotels bzw. Rech­te­inha­bers vorliegt.

IX. VERANTWORTLICHKEIT UND FREISTELLUNG VON ANSPRÜCHEN DER WLAN- ODER WIFI- NUTZUNG

Für die über eine WLAN Ver­bin­dung über­mit­tel­ten Daten, die dar­über in Anspruch genom­me­nen kos­ten­pflich­ti­gen Dienst­leis­tun­gen und getä­tig­ten Rechts­ge­schäf­te ist der Gast selbst ver­ant­wort­lich. Besucht der Gast kos­ten­pflich­ti­ge Inter­net­sei­ten oder geht er Ver­bind­lich­kei­ten ein, sind die dar­aus resul­tie­ren­den Kos­ten von ihm zu tra­gen.
Er ist ver­pflich­tet, bei Nut­zung des WLAN Net­zes das gel­ten­de Recht ein­zu­hal­ten. Er wird insbesondere:

das WLAN-Netz weder zum Abruf noch zur Ver­brei­tung von sitten- oder rechts­wid­ri­gen Inhal­ten nut­zen;
kei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Güter wider­recht­lich ver­viel­fäl­ti­gen, ver­brei­ten oder zugäng­lich machen;
die gel­ten­den Jugend­schutz­vor­schrif­ten beach­ten;
kei­ne beläs­ti­gen­den, ver­leum­de­ri­schen oder bedro­hen­den Inhal­te ver­sen­den oder ver­brei­ten;
das WLAN-Netz nicht zur Ver­sen­dung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder ande­ren For­men unzu­läs­si­ger Wer­bung nut­zen;
beach­ten, dass es aus­drück­lich unter­sagt ist, File-sharing- Web­sei­ten zu besu­chen, ins­be­son­de­re Musik- und/oder Film- Down­loads über das Hotelnetz/Internetzugang zu star­ten.
Der Gast stellt das Hotel von sämt­li­chen Schä­den und Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf einer rechts­wid­ri­gen Ver­wen­dung des WLAN-Netzwerks durch den Gast und/oder auf einem Ver­stoß gegen vor­lie­gen­de Ver­ein­ba­rung beru­hen; dies erstreckt sich auch auf für mit der Inan­spruch­nah­me bzw. deren Abwehr zusam­men­hän­gen­de Kos­ten und Auf­wen­dun­gen. Erkennt der Gast oder muss er erken­nen, dass eine sol­che Rechts­ver­let­zung und/oder ein sol­cher Ver­stoß vor­liegt oder droht, weist er das Hotel auf die­sen Umstand hin.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­trags, der Antrags­an­nah­me oder die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen für die Hotel­auf­nah­me sol­len schrift­lich erfol­gen. Ein­sei­ti­ge Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen durch den Kun­den sind unwirk­sam.
Erfüllungs- und Zah­lungs­ort ist der Sitz des jewei­li­gen Hotels.
Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand – auch für Scheck- und Wech­sel­strei­tig­kei­ten – ist im kauf­män­ni­schen Ver­kehr Augs­burg. Sofern ein Ver­trags­part­ner die Vor­aus­set­zung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, gilt als Gerichts­stand der Sitz des Hotels.
Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kaufrechts und des Kol­li­si­ons­rechts ist aus­ge­schlos­sen.
Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Glei­ches gilt im Fal­le einer unge­woll­ten Rege­lungs­lü­cke. Im übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.